Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Executionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie im Concursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen.
  2. Absatz 2,Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch das Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluß zu fassen, kann bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nöthigen Verfügungen treffen.

Schlagworte

außerstreitiges Verfahren, Exekutionsverfahren, Konkursverfahren,
Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020822

Alte Dokumentnummer

N2189526047S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P44/NOR12020822

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