Absatz eins,Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Executionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie im Concursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von amtswegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen.