Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsIst die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen. Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.
(2)Absatz 2Wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschlusse des Verfahrens offenbar wird, so ist auf Antrag der obersten Administrativbehörde vom Obersten Gerichtshofe die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.
(3)Absatz 3Ein Ausspruch im Sinne des Absatzes 1 und 2 kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 3 haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren außer Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde.
Anmerkung
vgl. Art. IX EGJN,
RGBl. Nr. 110/1895, §§ 51, 240 Abs. 3, 261 Abs. 1
u. 5, 477 Abs. 1 Z 6, 478 Abs. 1, 494, 503 Z 1, 510 Abs. 2 und 514
Abs. 2 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895 sowie §§ 28, 76 Abs. 2, 76b Abs. 2,
76c Abs. 3, 110, 113b und 194 JN.
Schlagworte
Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020820
Alte Dokumentnummer
N2189526045S