Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 42,

  1. Absatz einsIst die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen. Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.
  2. Absatz 2Wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschlusse des Verfahrens offenbar wird, so ist auf Antrag der obersten Administrativbehörde vom Obersten Gerichtshofe die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.
  3. Absatz 3Ein Ausspruch im Sinne des Absatzes 1 und 2 kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 3 haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren außer Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde.

Anmerkung

vergleiche Art. römisch IX EGJN, RGBl. Nr. 110/1895, Paragraphen 51,, 240 Absatz 3,, 261 Absatz eins,

u. 5, 477 Absatz eins, Ziffer 6,, 478 Absatz eins,, 494, 503 Ziffer eins,, 510 Absatz 2 und 514

Absatz 2, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 sowie Paragraphen 28,, 76 Absatz 2,, 76b Absatz 2,,

76c Absatz 3,, 110, 113b und 194 JN.

Schlagworte

Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020820

alte Dokumentnummer

N2189526045S