Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.07.1914
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsAuch kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichte, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Abhandlung einer Verlassenschaft oder die Besorgung der vormundschafts- oder curatelsbehördlichen Geschäfte kann überdies unter der gleichen Voraussetzung auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung oder von einem Bezirksgericht an einen Gerichtshof erster Instanz oder von einem Gerichtshof erster Instanz an ein Bezirksgericht übertragen werden.
(2)Absatz 2Delegirungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten.
(3)Absatz 3Ein Antrag auf Delegirung hat keine das Verfahren aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über denselben erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung sind jedoch dem Gerichte, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nöthigen Äußerungen abzufordern.
Anmerkung
Art. IV Z 5 der Novelle
RGBl. Nr. 118/1914 lautet: „Der zweite Satz des § 31, Absatz 1, hat zu lauten: ...“. Gemeint ist der 2. Teil des 1. Satzes.
Schlagworte
kuratelsbehördlich, vormundschaftsbehördlich, Delegierung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020807
Alte Dokumentnummer
N2189526032S