Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 20,

Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:

  1. Ziffer eins
    in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
  2. Ziffer 2
    in Sachen ihrer Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;
  3. Ziffer 3
    in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen;
  4. Ziffer 4
    in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind;
  5. Ziffer 5
    in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urtheiles oder Beschlusses theilgenommen haben.

Schlagworte

Regreßpflichtiger, Wahlkinder, Wahleltern, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40105032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P20/NOR40105032

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