Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.04.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 20.Paragraph 20,
Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:
in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
in Sachen ihrer Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen;
in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind;
in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urtheiles oder Beschlusses theilgenommen haben.
Schlagworte
Regreßpflichtiger, Wahlkinder, Wahleltern, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40105032