in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
Paragraph 20
01.04.2009
31.12.2009
Paragraph 20,
Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen: