Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 19

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

Ablehnung von Richtern.

Paragraph 19,

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

  1. Ziffer eins
    weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020795

Alte Dokumentnummer

N2189526020S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P19/NOR12020795

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