Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
Ablehnung von Richtern.
§. 19.Paragraph 19,
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020795
Alte Dokumentnummer
N2189526020S