Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

Ablehnung von Richtern.

Paragraph 19,

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

  1. Ziffer eins
    weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
  2. Ziffer 2
    weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020795

alte Dokumentnummer

N2189526020S