Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jurisdiktionsnorm § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zu Vorstehern und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, sowie zu Vollstreckungsbeamten können nur solche Personen bestellt werden, welche die Mittelschulstudien zurückgelegt und den Besitz der für ihre amtliche Thätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung nachgewiesen haben. Die Vorschriften über die Gegenstände und die Einrichtung dieser Prüfung, sowie über die Zusammensetzung der Prüfungscommission sind im Verordnungswege zu erlassen. Diese Prüfung hat sich auch auf die zur Erfüllung des Amtes nothwendigen Rechtskenntnisse zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Vollstreckungsbeamte haben eine Caution im Betrage ihres einjährigen Gehaltes nach den für Dienstcautionen bestehenden Vorschriften zu leisten.
  3. Absatz 3,Der Justizminister kann von dem Erordernisse Anmerkung, richtig: Erfordernisse) der Zurücklegung der Mittelschulstudien aus wichtigen Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilen.

Anmerkung

1. Der Abs. 2 ist offenbar gegenstandslos; zu den Abs. 1 und 3 siehe das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.
2. Siehe auch § 2 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Prüfungskommission, Kaution, Dienstkaution,
Bundesminister für Justiz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020794

Alte Dokumentnummer

N2189526019S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P18/NOR12020794

Navigation im Suchergebnis