Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zu Vorstehern und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, sowie zu Vollstreckungsbeamten können nur solche Personen bestellt werden, welche die Mittelschulstudien zurückgelegt und den Besitz der für ihre amtliche Thätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung nachgewiesen haben. Die Vorschriften über die Gegenstände und die Einrichtung dieser Prüfung, sowie über die Zusammensetzung der Prüfungscommission sind im Verordnungswege zu erlassen. Diese Prüfung hat sich auch auf die zur Erfüllung des Amtes nothwendigen Rechtskenntnisse zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Vollstreckungsbeamte haben eine Caution im Betrage ihres einjährigen Gehaltes nach den für Dienstcautionen bestehenden Vorschriften zu leisten.
  3. Absatz 3,Der Justizminister kann von dem Erordernisse Anmerkung, richtig: Erfordernisse) der Zurücklegung der Mittelschulstudien aus wichtigen Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilen.

Anmerkung

1. Der Absatz 2, ist offenbar gegenstandslos; zu den Absatz eins und 3 siehe das BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,.

2. Siehe auch Paragraph 2, Absatz eins, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

Schlagworte

Prüfungskommission, Kaution, Dienstkaution,

Bundesminister für Justiz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020794

alte Dokumentnummer

N2189526019S