Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche

Angelegenheiten

Paragraph 120, (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig

  1. Ziffer eins
    zur Führung des Firmenbuchs;
  2. Ziffer 2
    für die nach Paragraphen 146, Absatz 2, 147, 157, Absatz 2, 166, Absatz 3, 270, Absatz 3 bis 5, 282, 283 und 338 Absatz 3, HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
  3. Ziffer 3
    für die gemäß Paragraphen 225 c bis 225 l AktG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
  4. Ziffer 4
    für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten;
  5. Ziffer 5
    für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
  1. Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Absatz eins, Ziffer eins und 2), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob Paragraph 30, HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.
  2. Absatz 3,Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
  3. Absatz 4,Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Absatz 2, oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
  4. Absatz 5,Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.

  1. Absatz 5 a,Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat;
    3. Ziffer 3
      gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
  2. Absatz 6,Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 16, SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
  3. Absatz 7,Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.

Schlagworte

Niederlassung, Gerichtsstand, Zuständigkeit, Rechtsträger

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12038599

Alte Dokumentnummer

N2199655923J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P120/NOR12038599

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