(2)Absatz 2,Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wennAußer den Fällen des Absatz eins, ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und überdies entweder die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder keiner der Staaten, denen eine der genannten Personen angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit für die Annahme an Kindesstatt gewährt.