Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113b
Inkrafttretensdatum
01.07.1960
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§ 113b. (1) Für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wennParagraph 113 b, (1) Für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist oder
auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland hat.
(2)Absatz 2,Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wennAußer den Fällen des Absatz eins, ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn
der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und überdies entweder die inländische Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder keiner der Staaten, denen eine der genannten Personen angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit für die Annahme an Kindesstatt gewährt.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.
Schlagworte
Vormundschaftsgerichtsbarkeit
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020907
Alte Dokumentnummer
N2189526132S