Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 113a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113a

Inkrafttretensdatum

01.07.1960

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Annahme an Kindesstatt.

Paragraph 113 a, (1) Zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft über das Wahlkind berufene Gericht, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

  1. Absatz 2,Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020906

Alte Dokumentnummer

N2189526131S

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