Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960,
Paragraph 113 a
01.07.1960
30.06.2001
Annahme an Kindesstatt.
Paragraph 113 a, (1) Zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft über das Wahlkind berufene Gericht, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.