Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Legitimation unehelicher Kinder.

Paragraph 113,

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirende Person bereits ein Vormund oder Curator bestellt ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehörde, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Schlagworte

Kurator, Vormundschaftsbehörde, legitimieren

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020905

Alte Dokumentnummer

N2189526130S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P113/NOR12020905

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