Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,
Paragraph 113
01.07.1971
30.06.2001
Legitimation unehelicher Kinder.
Paragraph 113,
Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimirende Person bereits ein Vormund oder Curator bestellt ist, die Vormundschafts- oder Curatelbehörde, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimirenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.