§ 109a.Paragraph 109 a,
Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins, AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2, AußStrG) ist das in Paragraph 109, bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.