Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109a
Inkrafttretensdatum
01.03.2001
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§ 109a.Paragraph 109 a,
Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ist das in Paragraph 109, bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40013440