Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Verlassenschaftsabhandlung.

Paragraph 105,

Die Verlassenschaftsverfahren (Paragraphen 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40046891

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P105/NOR40046891

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