Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
BG
Paragraph 105
01.01.2005
16.08.2015
JN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).
Die Verlassenschaftsverfahren (Paragraphen 143 bis 185 AußStrG) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
ÜR: Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
09.08.2021
10001697
NOR40046891