Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 110/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 217/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

25.06.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

EGJN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Artikel römisch neun.

Die Vorschriften der Jurisdictionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.

Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat.

Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die Erklärung des Justizministers einzuholen.

Schlagworte

Bundesminister für Justiz

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020760

Alte Dokumentnummer

N2189525516S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/110/A9/NOR12020760

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