Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 110 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1971,
BG
Artikel 9
25.06.1971
31.12.1997
EGJN
22/01 Jurisdiktionsnorm
Die Vorschriften der Jurisdictionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.
Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat.
Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die Erklärung des Justizministers einzuholen.
Bundesminister für Justiz
30.11.2017
10001696
NOR12020760
N2189525516S