Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
23.09.1895
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EGJN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
1. Geltungsgebiet ist die Republik Österreich.
2. Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO,
RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
3. Beachte die Geltungsprobleme des Abs. 2.
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdictionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdictionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit.
Schlagworte
Inkrafttreten, JN, Zivilprozessordnung, Reichsrat
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001696
Dokumentnummer
NOR12020752
Alte Dokumentnummer
N2189525508S