Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
RGBl. Nr. 110/1895
BG
Artikel eins,
23.09.1895
EGJN
22/01 Jurisdiktionsnorm
1. Geltungsgebiet ist die Republik Österreich.
2. Nach Art. römisch eins Absatz eins, des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
3. Beachte die Geltungsprobleme des Absatz 2,
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdictionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdictionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit.
Inkrafttreten, JN, Zivilprozessordnung, Reichsrat
30.11.2017
10001696
NOR12020752
N2189525508S