(3)Absatz 3,An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.An den in Absatz eins, bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.