Absatz eins,Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet.
Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten
RGBl. Nr. 57 aus 1890, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
Paragraph 10
24.05.2012
Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages.