Bundesrecht konsolidiert

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Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen Art. 1 § 4

Kurztitel

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41/1888 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 4,

Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Schlagworte

teilweise, telegrafisch

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10001694

Dokumentnummer

NOR12020062

Alte Dokumentnummer

N2188810721S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1888/41/A1P4/NOR12020062

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