Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§. 4.Paragraph 4,
Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Schlagworte
teilweise, telegrafisch
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Gesetzesnummer
10001694
Dokumentnummer
NOR12020062
Alte Dokumentnummer
N2188810721S