Kurztitel

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 41 aus 1888, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Paragraph 4,

Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.