Bundesrecht konsolidiert

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Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften § 9

Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

27.05.1874

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 9,

In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen.

Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.

Schlagworte

Kultusgemeinde, Kultusminister

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009173

Dokumentnummer

NOR40006943

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/68/P9/NOR40006943

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