Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.05.1874

Text

Paragraph 9,

In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen.

Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.