Bundesrecht konsolidiert

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Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften § 5

Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.05.1874

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 5,

Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (Paragraph 4,) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.

Vor ertheilter Genehmigung darf die Constituirung der Cultusgemeinde nicht stattfinden.

Schlagworte

Kultusgemeinde, Erteilung, Konstituierung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

10009173

Dokumentnummer

NOR40006939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/68/P5/NOR40006939

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