Kurztitel

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.05.1874

Text

Paragraph 5,

Die staatliche Genehmigung zur Errichtung einer Cultusgemeinde (Paragraph 4,) ist durch den Nachweis bedingt, daß dieselbe hinreichende Mittel besitzt, oder auf gesetzlich gestattete Weise aufzubringen vermag, um die nöthigen gottesdienstlichen Anstalten, die Erhaltung des ordentlichen Seelsorgers und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern.

Vor ertheilter Genehmigung darf die Constituirung der Cultusgemeinde nicht stattfinden.