Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
27.05.1874
Außerkrafttretensdatum
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 4.Paragraph 4,
Zur Errichtung von Cultusgemeinden und von Bezirken, welche eine Mehrheit von Cultusgemeinden umfassen, dann zu jeder Aenderung in der Abgränzung der bestehenden Gemeinden und Bezirke, ist die staatliche Genehmigung erforderlich.
Schlagworte
Kultusgemeinde, Änderung, Abgrenzung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Gesetzesnummer
10009173
Dokumentnummer
NOR40006938