Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
RGBl. Nr. 68/1874
Paragraph 4
27.05.1874
Zur Errichtung von Cultusgemeinden und von Bezirken, welche eine Mehrheit von Cultusgemeinden umfassen, dann zu jeder Aenderung in der Abgränzung der bestehenden Gemeinden und Bezirke, ist die staatliche Genehmigung erforderlich.