Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
27.05.1874
Außerkrafttretensdatum
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§. 10.Paragraph 10,
Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.
Schlagworte
Kultusgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Gesetzesnummer
10009173
Dokumentnummer
NOR40006944