Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
RGBl. Nr. 68/1874
Paragraph 10
27.05.1874
Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.