Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (Paragraph 14,), sowie in den durch Paragraph 35, angeordneten Mitteilungen falsche oder in irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40078743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P89/NOR40078743

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