Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft, welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (Paragraph 14,), sowie in den durch Paragraph 35, angeordneten Mitteilungen falsche oder in irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.