(2)Absatz 2,Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (§. 37) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (Paragraph 37,) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.