Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Auflösungserkenntniß steht der politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntniß kann binnen vier Wochen der Recurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (Paragraph 37,) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.