Absatz eins,Das Auflösungserkenntniß steht der politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntniß kann binnen vier Wochen der Recurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden.