Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 24d

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24d

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Einberufung des Aufsichtsrats

Paragraph 24 d,
  1. Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  2. Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  3. Absatz 3,In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

Anmerkung

EG: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40098050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P24d/NOR40098050

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