(3)Absatz 3,In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (§ 24 Abs. 1) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.