Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Einberufung des Aufsichtsrats

Paragraph 24 d,

  1. Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  2. Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  3. Absatz 3,In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

Anmerkung

EG: Artikel römisch elf, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40098050