Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24b
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf
ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG,
BGBl. Nr. 10/1991.
Text
§ 24b. Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten. Paragraph 24 b, Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach Paragraph 5, Ziffer 11, zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach Paragraph 5 b, enthalten.
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019960
Alte Dokumentnummer
N2187323109S