Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 24 b
01.01.1991
31.12.1997
Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf
ADV umgestellt ist, Artikel römisch 23 , Absatz 11, FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,.
Paragraph 24 b, Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach Paragraph 5, Ziffer 11, zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach Paragraph 5 b, enthalten.