Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

17.08.2006

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 24, (1) Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, mit Ausschluß der Vorstandsmitglieder, zu wählen. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit widerrufen werden.

  1. Absatz 2Der Vorstand hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner festzustellen, ob die Genossenschaft dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Stellt er dies fest, so hat er es dem Firmenbuchgericht im Monat Jänner, in dem der vorgenannte Stichtag liegt, mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluß. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, daß die Arbeitnehmerzahl vierzig nicht erreicht, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung des Erreichens der Zahl vierzig zu wiederholen.
  2. Absatz 3In anderen Fällen als in dem im Absatz eins, erster Satz genannten Fall kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt der Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechend.
  3. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen, er kann sich vom Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten, deren Bücher und Schriften jederzeit einsehen und den Bestand der Genossenschaftskasse prüfen. Prokura darf nur mit seiner Zustimmung erteilt werden. Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen.
  4. Absatz 5Er hat die Rechnungen über die einzelnen Geschäftsperioden, insbesondere die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
  5. Absatz 6Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dieß im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
  6. Absatz 7Die Mitglieder des Aufsichtsrathes haften für den Schaden, welchen sie durch die Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten verursachen.

Schlagworte

Aufsichtsratspflicht

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019884

Alte Dokumentnummer

N2187322929S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P24/NOR12019884

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