Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 24, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsgesetz § 24

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt. Paragraph 86, Absatz 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von der Generalversammlung aus dem Kreis der Genossenschafter und deren Organmitglieder, mit Ausschluss der Vorstandsmitglieder der Genossenschaft, zu wählen. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann von der Generalversammlung jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2Der Vorstand hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner festzustellen, ob die Genossenschaft dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Stellt er dies fest, so hat er es dem Firmenbuchgericht im Monat Jänner, in dem der vorgenannte Stichtag liegt, mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluss. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, dass die Arbeitnehmerzahl vierzig nicht erreicht, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung des Erreichens der Zahl vierzig zu wiederholen.
  3. Absatz 3In anderen Fällen als in dem im Absatz eins, erster Satz genannten Fall kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechend.

Anmerkung

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Aufsichtsratspflicht, Ausschluss, Einfluss, Gewinnverteilung

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40194119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P24/NOR40194119