Bundesrecht konsolidiert

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Genossenschaftsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

römisch eins. Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse

ihrer Mitglieder.

Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.

  1. Absatz 2Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)

Schlagworte

Kreditgenossenschaft, Einkaufgenossenschaft, Unternehmensrecht, Verkaufsgenossenschaft, Konsumgenossenschaft, Verwertungsgenossenschaft, Nutzungsgenossenschaft, Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft, Genossenschaftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40070224

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P1/NOR40070224

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