I. Hauptstück.römisch eins. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse
ihrer Mitglieder.
§ 1. (1) Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.
(2)Absatz 2Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)