Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Genossenschaftsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

römisch eins. Hauptstück.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt.

Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse

ihrer Mitglieder.

Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz gilt für Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.

  1. Absatz 2,Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.
  2. Absatz 3,Die Genossenschaften gelten, sofern für sie nach Paragraph 24, ein Aufsichtsrat bestellt werden muß, als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, dessen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Schlagworte

Kreditgenossenschaft, Einkaufgenossenschaft, Handelsrecht, Verkaufsgenossenschaft, Konsumgenossenschaft, Verwertungsgenossenschaft, Nutzungsgenossenschaft, Baugenossenschaft, Wohnungsgenossenschaft, Genossenschaftsrecht

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019860

Alte Dokumentnummer

N2187322905S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P1/NOR12019860

Navigation im Suchergebnis